Die Deutsch-Japanische Gesellschaft Halle/Saalekreis e.V. mit Sitz in Halle (Saale) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Sie dient der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Die Gesellschaft setzt sich zum Ziel, gute und freundschaftliche Kontakte zwischen beiden Völkern zu fördern und zu pflegen.
Sie knüpft an bereits bestehende Beziehungen zu Freundschaftsgruppen und Gesellschaften in Japan sowie Partnerstadtbeziehungen an und bemüht sich um den Aufbau der Kontakte zwischen Organisationen, Interessengruppen, Institutionen u.ä. Als wichtiges Anliegen sieht die Gesellschaft die Förderung der direkten Kontakte zwischen Bürgern und Familien beider Völker. Die Gesellschaft will mit ihrem Wirken für die Erhaltung des Friedens und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen allen Völkern und Staaten auf der Basis der Gleichberechtigung eintreten.
Die Gesellschaft versteht es als Ihre Aufgabe, Kenntnisse und Informationen über die japanische Kultur, Wirtschaft, Politik, Wissenschaft, Sprache, Sport u.a.m. zu vermitteln und vielfältige Möglichkeiten des Erfahrungsaustausches, der Zusammenarbeit und der direkten Kontakte zu bieten.
Die Gesellschaft ist bereit, mit nationalen und internationalen Organisationen ähnlicher Zielstellung zusammenzuwirken. Die Gesellschaft wirkt auf der Grundlage der geltenden Rechtsordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied der Gesellschaft kann jeder Bürger werden, der sich zu den Zielen und der Satzung der Gesellschaft bekennt.
(2) Juristische Personen, Firmen und Gemeinschaften können als Förderer Mitglied werden und eine oder mehrere Vertreter in die Gesellschaft entsenden.
(3) Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn der Vorstand dem Antrag zustimmt und das Mitglied die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag bezahlt hat.
(4) Jedes Mitglied erhält nach Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr einen Ausweis.
(5) Die Gesellschaft kann Ehrenmitglieder ernennen.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muß
c) Ausschluß bei satzungswidrigem Verhalten. Dazu müssen die Gründe schriftlich vom Vorstand angegeben werden. Das Mitglied hat das Recht des Einspruchs. Im Falle eines Einspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluß.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen mit beschließender Stimme teilzunehmen, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen und Vorschläge für die Arbeit der Gesellschaft zu unterbreiten.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen der Gesellschaft zu Interessengruppen zusammenzuschließen.
(3) Jedes Mitglied besitzt das passive und aktive Wahlrecht für alle Gremien der Gesellschaft.
(4) Die Gesellschaft erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und per 3. 1. und 3. 7. halbjährlich im Voraus zu entrichten ist. Juristische Personen entrichten eine zehnfache Aufnahmegebühr und einen Mindestbeitrag in Höhe des fünffachen Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
(5) Die Mitglieder haben vorrangig das Recht, an Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.
(1) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und wird durch die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre in geheimer Wahl durch Stimmenmehrheit gewählt. Er setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, darunter der Präsident und der Geschäftsführer. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, wird ein neues Vorstandsmitglied kooptiert, das von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(2) Dem Vorstand obliegen die Leitung der Tätigkeit der Gesellschaft und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er verabschiedet den Finanzplan und ist gegnüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(3) Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
(4) Im Rechtsverkehr wird die Gesellschaft sowohl vom Präsidenten als auch vom Geschäftsführer vertreten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Sie sind gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
Auf Vorschlag des Präsidenten kann die Mitgliederversammlung um die Förderung der Gesellschaft verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern und in besonderen Fällen zu Ehrenpräsidenten wählen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft und wird einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen. In begründeten Fällen kann vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung müssen schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung zugesandt werden.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß eine neue Versammlung einberufen werden, die ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Juristische Personen haben nur eine Stimme. Über Anträge zur Satzungsänderung wird mit 2/3- Mehrheit entschieden.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind
a) Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr
b) Bestätigung des Finanzplanes
b) Bestätigung des Finanzplanes
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschlußfassung über Satzung, Mitgliedsbeiträge, Wahlordnung, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Anträge von Mitgliedern
e) Orientierung der Tätigkeit der Gesellschaft für das neue Geschäftsjahr und Diskussion aller grundsätzlichen Fragen der Wirkung der Gesellschaft.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
Der Beirat besteht aus Ehrenmitgliedern, Mitgliedern, Mitgliedern des Vorstandes sowie Personen, die vom Präsidenten ernannt werden. Der Beirat unterstützt den Präsidenten als beratendes Organ. Er wird vom Präsidenten einberufen
Der Vorstand informiert die Mitglieder über Veranstaltungen und Beschlüsse. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten informiert die Gesellschaft in den Medien und in anderen geeigneten Formen über ihre Tätigkeit und über öffentliche Veranstaltungen der Gesellschaft.
Über die Auflösung der Gesellschaft, das Vermögen und die Verbindlichkeiten beschließt eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und drei Viertel der Anwesenden der Auflösung zustimmen. Bei Beschlußunfähigkeit muß eine neue Versammlung einberufen werden, die ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die “Hilfe für ausländische Studenten e.V.” zwecks Förderung von Bildung und Erziehung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Über die Auflösung, das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft werden alle Mitglieder schriftlich vom Vorstand informiert.
Die Deutsch-Japanische Gesellschaft Halle/Saalekreis e.V. hat sich am 24. 10 1995 in der Martin-Luther-Universität in Halle gegründet. Diese Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.01.1996 in Leipzig bestätigt.